Rechtliche Voraussetzungen zum Staplerfahren

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Rechtliche Voraussetzungen zum Staplerfahren Rechtliche Voraussetzungen zum Staplerfahren fotolia©Björn Wylezich

Die Uhrmacher Industriefahrzeuge KG bringt nicht nur Flurförderzeuge für jeden Bedarf an den Mann/die Frau, sondern bildet auch zukünftige Staplerfahrer aus. Unser zertifizierter Prüfer Alexander Uhrmacher unterweist den Staplerfahrernachwuchs in Theorie und Praxis und stellt nach bestandener Prüfung den begehrten Führerschein für Gabelstapler aus. 

Wie so ein Lehrgang aussieht, haben wir bereits in einem vorigen Blog beschrieben. Die Ausbildung lohnt sich allemal, da Fachkräfte immer wieder gesucht werden und das Jobangebot und damit die Nachfrage nach Staplerfahrern groß ist.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um überhaupt als Staplerfahrer arbeiten zu dürfen? Auf gesetzliche Vorschriften und persönliche Eignung gehen wir im heutigen Blog etwas näher ein.

Einer der größten Irrtümer ist die Annahme, der Besitz eines PKW- oder LKW-Führerscheins allein berechtige schon zum Staplerfahren. Mitnichten! Eigene Sicherheitsvorschriften, völlig anderes Fahrverhalten eines Flurförderzeugs und im Gegenatz zum PKW unterschiedliches Handling eines Staplers seien hier exemplarisch als Grund erwähnt.

Um als Staplerfahrer zu arbeiten, muss man

•  ein Mindestalter von 18 Jahren vorweisen

•  die Eignung und Ausbildung für das selbständige Führen eines Staplers haben

•  einen Nachweis der Befähigung erbringen und

•  eine schriftliche Beauftragung des jeweiligen Unternehmens vorweisen können.

 

Für des Führen eines Mitgänger-Flurförderzeugs ist kein Flurfördermittelschein nötig. Dabei handelt es sich um Flurförderzeuge mit elektrischem Antrieb, die durch eine mitgehende Person gesteuert werden und die bis 6 km/h schnell sein dürfen. Sobald das Fahrzeug schneller ist und über eine Fahrerstandplattform verfügt, wird es als Flurförderzeug mit Fahrerstand eingestuft, was für die Führerlaubnis wiederum den Staplerschein erfordert.

Eine Ausnahme für die Altersgrenze gibt es in folgendem Fall: Sobald es berufsbezogenen Ausbildungszwecken dient, dürfen unter 18jährige ein Flurförderzeug selbständig führen, wenn die Arbeitsaufgabe unter Aufsicht ausgeführt, jeweils konkret vorgegeben und beschrieben wird. Außerdem gibt es hierfür eine zeitliche und örtliche Beschränkung.

Beim Aspekt der persönlichen Eignung geht es um die allgemeine, körperliche als auch geistige und psychische Eignung. So gehören z.B. eine ausreichende Allgemeinbildung und entsprechende Lesekenntnisse zur Grundvoraussetzung. Um körperlich geeignet zu sein, sollten das Seh- und Hörvermögen entsprechend gut vorhanden sein. Sehschärfe, räumliches Sehen und das Sehfeld gehören dazu. Eine gute Reaktionsfähigkeit und ausreichende Beweglichkeit aller Gliedmaßen runden das körperliche Anforderungsprofil ab.

Mit geistiger Eignung ist eine entsprechend gute Aufnahme- und Beurteilungsfähigkeit dynamischer Prozesse und Situationen sowie deren Umsetzung in eine entsprechende Handlung gemeint. Zuguterletzt muss sich der Staplerfahrer bewusst sein, welche Verantwortung mit seiner beruflichen Tätigkeit einher geht. Diese umfasst das Bewusstsein für die eigene Gesundheit und das eigene Leben genau wie das anderer Mitarbeiter, denn beim Heben, Absetzen und Befördern von Lasten sind Umsichtigkeit, Rücksichtnahme und die Einschätzung von Gefahrensituationen unerlässlich.

Spricht Sie das Anforderungsprofil an und erfüllen Sie die Voraussetzungen? Dann freuen wir uns auf Sie bei der nächsten Fahrerschulung am 23. März 2018. Es sind nur noch wenige Plätze frei! 

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Kontakt

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Tel.: 04174 - 20 11

Fax.: 04174 - 26 60

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