Denn Ladungssicherung bedeutet natürlich nicht nur, eine mit einem Flurförderzeug zu transportierende Last ohne Beschädigungen an den Zielort zu bringen, sondern auch sich selbst vor Gefahren und Unfällen zu schützen. So enthält die DGUV Vorschrift 68 grundsätzliche Anforderungen zur Ladungssicherung:
• Flurförderzeuge und ihre Anhänger dürfen nicht überlastet werden.
• Flurförderzeuge und ihre Anhänger müssen so beladen werden, dass die Last nicht herabfallen oder sich unbeabsichtigt verschieben kann.
• Flurförderzeuge dürfen für den Transport von Kleinteilen, die auf den Fahrer herabfallen können, nur benutzt werden, wenn sie mit einem Lastschutzgitter ausgerüstet sind.
Die Verantwortung verteilt sich auf mehrere Schultern: Der Fahrzeughalter - in der Regel der Betrieb, dessen Eigentum das Flurförderzeug ist - muss sicherstellen, dass sich das jeweilige Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand mit sachgerechter Ausrüstung befindet. Auch muss er einen geeigneten Fahrzeugführer stellen, diesen schriftlich beauftragt und eine entsprechende Unterweisung vorgenommen haben. Der Fahrzeugführer wiederum muss dafür Sorge tragen, dass die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt ist und z.B. Abmessungen und zulässiges Gesamtgewicht eingehalten werden.
Nicht zuletzt deshalb benötigt ein Staplerfahrer einen eigenen Führerschein, den Fahrausweis, auch Staplerschein genannt. Insbesondere der Auswirkung physikalischer Kräfte kommt für die Ladungssicherung große Bedeutung zu, die deshalb auch Teil der theoretischen und praktischen Ausbildung ist.
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